|
Impressum
|
Funktion als Erschließungsträger gem. § 124 BauGB
Auszug:
-
Die Gemeinde kann die Erschließung durch Vertrag auf einen Dritten
übertragen.
- Gegenstand eines Erschließungsvertrages könne alle Erschließungsanlagen sein.
- Der Erschließungsträger muß die Erschließung nicht selbst ausführen.
Er kann zur Ausführung der von ihm vertraglich übernommenen Leistungen auch Dritter bedienen. Dritte in diesen Sinne können u.a. Baufirmen,
Planungsbüro, aber auch die Gemeinde selbst sein.
- Die Novellierung stellt die Gemeinde ferner für den Erschließungsvertrag von der Verpflichtung frei, mindestens 10 % des beitragsfähigen
Erschließungsaufwandes selber tragen zu müssen.
- Es wird ferner klargestellt, daß die vereinbarten Leistungen angemessen sein und im sachlichen Zusammenhang mit der Erschließung stehen
müssen.
Nach der jetzt geltenden Regelung sind Erschließungsanlagen i.S.d.
§124 :
-
Straßen, Wege und Plätze sowie Parkflächen und Grünanlagen,
einschließlich ihres Anschlusses an das überörtliche Verkehrsnetz.
-
Anlagen für Zwecke des Immissionsschutzes
- Anlagen zur Versorgung, Elektrizität, Wärme, Gas, Wasser,
-
Anlagen zur Entwässerung der Grundstücke,
-
Anlagen zur Abfallbeseitigung (Müllabfuhr),
mit anderen Worten: All diejenigen Anlagen, die erforderlich sind, um Grundstücke entsprechend den
Erfordernissen des Verkehrs und der Bebauung anzuschließen.
- Dadurch können jetzt auch Kinderspielplätze, Kindergärten etc. ganz oder teilweise durch Vertrag auf einen Erschließungsträger (-Unternehmer) übertragen werden.
- Wie dargelegt bezieht sich der Erschließungsvertrag auf die Erschließung im weiteren Sinne des § 123. Sie umfaßt also auch die Wasserversorgungs- und Entwässerungsanlagen der erschlossenen Grundstücke.
Erschließunganlagen die außerhalb des Vertragsgebietes liegen, dessen räumlich Grenzen ja im Vertrag festgelegt sind, können Gegenstand der Leistungspflicht des Unternehmers sein, wenn sie der Erschließung des Vertragsgebietes dienen. Ist die letztgenannte Voraussetzung nur teilweise gegeben, so können die diesbezüglich Leistungen des Unternehmers auch insoweit in den Erschließungsvertrag einbezogen werden.
- Wie oben dargelegt können somit auch Mehrkosten, die außerhalb des Vertragsgebietes entstehen, etwa dadurch, daß Teile des Rohrnetzes größer zu dimensionieren oder tiefer zu verlegen sind als die der Fall wäre, wenn die Erschließung des Vertragsgebietes nicht erfolgen würde, in die
Vereinbarung im Erschließungsvertrag einbezogen werden.
|
|